Die Waisenkommission besteht aus sieben Mitgliedern. Wählbar sind unter Vorbehalt von Art. 31 der Satzungen die Stimmberechtigten.
Die Kommission bestimmt ein Mitglied zum Vizepräsidenten oder Vizepräsidentin.
Die Waisenkommission ist der Gemeinderat und die gesetzliche Vormundschafts- und Sozialhilfebehörde der Gesellschaft.
Sie führt die Gesellschaft, plant und koordiniert ihre Tätigkeiten und vertritt sie gegen aussen.